Wenn ein Mietobjekt umfassend saniert werden soll, bieten Vermieter ihren Mietern mitunter Abfindungen für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrages und die Räumung der Wohnung an.
Solche Mieterabfindungen sind für den Vermieter zwar kostspielig, die Sanierung eines „entmieteten“ Hauses geht dafür aber häufig schneller und unkomplizierter vonstatten. Denn bei den Bauarbeiten muss keine Rücksicht mehr auf die Belange der Mieter genommen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Vermieter gezahlte Mieterabfindungen sofort als Werbungskosten abziehen dürfen. Im Streitfall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Baudenkmal) erworben und den Mietern vor der Sanierung insgesamt 35.000€ für deren Auszug gezahlt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Abfindungen zusammen mit den Sanierungskosten zu den anschaffungsnahmen Herstellungskosten gehören. Sie dürften daher nur über die Gebäudeabschreibung steuerlich geltend gemacht werden.
Der BFH hat dagegen einen Sofortabzug der Abfindungen bei den Vermietungseinkünften zugelassen. Zu den anschaffenden Herstellungskosten können nur Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen, somit nur bauliche Maßnahmen am Gebäude. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Mieterabfindungen gehören nicht zu den baulichen Maßnahmen. Die Entmietung ist kein Teil der Instandsetzung oder Modernisierung der Gebäudesubstanz. Unerheblich war für den BFH, dass zwischen den Abfindungen und der Sanierung ein Veranlassungszusammenhang bestanden hatte.